Zustellung des Zahlungsbefehls | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 54 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 26. Oktober 2010, zugestellt am 10. November 2010, in Sachen der Y . A G, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Poststempel), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 24. Juni 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten, in dass von der Y. AG am 4. August 2011 zuge- stellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie nach Feststellung und in Er- wägung, – dass die Y. AG am 18. Oktober 2010 beim Betreibungsamt Davos gegen X. eine Betreibung mit einer Forderung von Fr. 728.50 zuzüglich Zinsen und Kos- ten anhob, – dass das Betreibungsamt Davos den Zahlungsbefehl am 26. Oktober 2010 ausstellte und ein erster Zustellversuch offenbar fehlschlug, sodass dem Schuldner am 8. November 2010 eine Abholungsaufforderung zugestellt wur- de, – dass gemäss Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (Betreibungs-Nr. _) bescheinigt wurde, dass der Zahlungsbefehl dem Schuld- ner am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos zugestellt wurde, – dass in der Folge kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, sodass die Y. AG am
17. Dezember 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass der Schuldner am 11. Januar 2011 im Rahmen der Pfändung durch das Betreibungsamt Davos einvernommen werden konnte, – dass die Pfändungsurkunde am 22. Februar 2011 zugestellt wurde, – dass X. am 23. Juni 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und geltend machte, die verfügte Lohnpfändung sei nichtig, da der Zahlungsbefehl nicht gültig zugestellt worden sei, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 24. Juni 2011 ausführte, dass der Zahlungsbefehl durch die Post nicht habe zugestellt werden können, so- dass das Betreibungsamt dem Schuldner am 8. November 2010 eine Abho- lungsaufforderung versendet habe und X. den Zahlungsbefehl am 10. Novem- ber 2011 am Schalter des Betreibungsamtes entgegen genommen habe, – dass die Ehefrau von X. dies im Schreiben vom 24. Juni 2011 in Frage stellte,
Seite 3 — 5 – dass die Y. AG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 4. August 2011 einreichte, auf welchem bescheinigt wurde, dass der Schuldner den Zah- lungsbefehl am 10. November 2010 vom Betreibungsamt Davos Entgegen genommen hat, – dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wenn die Zustellung erfolgt ist, – dass diese Zustellungsbescheinigung vor allem Beweisfunktion hat und dieser Bescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann (Karl Wütrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, II. Aufl., Basel 2010, N 13 zu Art. 72 SchKG), – dass der Schuldner die gültige Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich be- streitet, indessen keine plausiblen Anhaltspunkte vorbringen kann, dass die vom Betreibungsamt Davos ausgestellte Zustellungsbescheinigung unkorrekt wäre, – dass der Zahlungsbefehl somit als rechtmässig zugestellt gilt und das Betrei- bungsverfahren somit zu Recht fortgesetzt wurde, – dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, weshalb die Pfän- dung mangelhaft sein sollte, – dass allenfalls dagegen gerichtete Einwendungen des Schuldners in seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 verspätet wären, da keine Nichtigkeit der Pfän- dungsverfügung ersichtlich ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien unentgeltlich ist, sodass die Gerichts- kosten vom Kanton Graubünden getragen werden, – dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,
Seite 4 — 5 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: